Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1988Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 51. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrages und der Grundlagen seiner Berechnung im Inland geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:Paragraph 51, (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrages und der Grundlagen seiner Berechnung im Inland geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
Tag, Monat und Jahr der Übernahme (§ 46 Abs. 2),Tag, Monat und Jahr der Übernahme (Paragraph 46, Absatz 2,),
Art und Menge (in Kilogramm ohne Überfeuchtigkeit) des übernommenen Getreides,
Name und Anschrift des Erzeugers.
(2)Absatz 2,Die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Einzeldaten dürfen - unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung - nur für Zwecke der Beitragserhebung verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12074038
Alte Dokumentnummer
N5198511092Y