Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 208/1986Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53dParagraph 53 d
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 53d. (1) Vom Förderungsbeitrag befreit ist die Verwendung von Düngemitteln zu anderen Zwecken als zur Düngung im Inland.Paragraph 53 d, (1) Vom Förderungsbeitrag befreit ist die Verwendung von Düngemitteln zu anderen Zwecken als zur Düngung im Inland.
(2)Absatz 2,Die Förderungsbeitragsbefreiung ist in den Fällen des § 53a Abs. 2 Z 1 durch eine Bestätigung desjenigen nachzuweisen, der die Düngemittel zu anderen Zwecken als zur Düngung verwenden wird. Für die Bestätigung ist ein vom Fonds aufgelegter amtlicher Vordruck zu verwenden. Die Bestätigung ist im Zeitpunkt der Entstehung der Förderungsbeitragsschuld (§ 53f Abs. 1 Z 1) auszustellen.Die Förderungsbeitragsbefreiung ist in den Fällen des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, durch eine Bestätigung desjenigen nachzuweisen, der die Düngemittel zu anderen Zwecken als zur Düngung verwenden wird. Für die Bestätigung ist ein vom Fonds aufgelegter amtlicher Vordruck zu verwenden. Die Bestätigung ist im Zeitpunkt der Entstehung der Förderungsbeitragsschuld (Paragraph 53 f, Absatz eins, Ziffer eins,) auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12074045
Alte Dokumentnummer
N5198511099Y