Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 324/1987Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53gParagraph 53 g
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 53g. (1) Der Förderungsbeitragsschuldner hat bis zu dem in § 53f Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Fonds eine Förderungsbeitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Förderungsbeitrag selbst zu berechnen hat.Paragraph 53 g, (1) Der Förderungsbeitragsschuldner hat bis zu dem in Paragraph 53 f, Absatz 2, genannten Termin unter Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Fonds eine Förderungsbeitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Förderungsbeitrag selbst zu berechnen hat.
(2)Absatz 2,Wird der Förderungsbeitrag vom Schuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe entrichtet, so hat der Fonds den Förderungsbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Stellt der Fonds fest, daß der Förderungsbeitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann er eine Erhöhung bis zum Dreifachen des Förderungsbeitrages vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte sowie ob die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Der Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen dürfen nicht überwälzt werden.
Dokumentnummer
NOR12074048
Alte Dokumentnummer
N5198511102Y