Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1988Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53iParagraph 53 i
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 53i. (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren und der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens bekannten Daten, die für die Erhebung des Förderungsbeitrages von Bedeutung sind, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt oder durch einen vom Fonds aufgelegten Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen.Paragraph 53 i, (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren und der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens bekannten Daten, die für die Erhebung des Förderungsbeitrages von Bedeutung sind, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt oder durch einen vom Fonds aufgelegten Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen.
(2)Absatz 2,Fallen die Voraussetzungen für eine in Anspruch genommene Befreiung vom Förderungsbeitrag nachträglich weg, so hat
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 1 derjenige, der die Befreiungsbestätigung gemäß § 53d Abs. 2 ausgestellt hat,im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, derjenige, der die Befreiungsbestätigung gemäß Paragraph 53 d, Absatz 2, ausgestellt hat,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 2 der zollrechtliche Empfänger,im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 2, der zollrechtliche Empfänger,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 3 der Herstellerim Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, der Hersteller
eine Förderungsbeitragserklärung binnen einem Monat nach Wegfall der Voraussetzungen für die in Anspruch genommene Befreiung beim Fonds einzureichen. In diesem Fall entsteht die Förderungsbeitragsschuld im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für die in Anspruch genommene Befreiung. Der sich daraus ergebende Förderungsbeitrag ist spätestens am letzten Tag des auf die Entstehung dieser Beitragsschuld folgenden Kalendermonats
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 1 von demjenigen, der die Bestätigung gemäß § 53d Abs. 2 ausgestellt hat,im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, von demjenigen, der die Bestätigung gemäß Paragraph 53 d, Absatz 2, ausgestellt hat,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 2 vom zollrechtlichen Empfänger,im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 2, vom zollrechtlichen Empfänger,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 3 vom Herstellerim Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, vom Hersteller
an den Fonds zu entrichten. § 53g Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.an den Fonds zu entrichten. Paragraph 53 g, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Wer eine unrichtige Bestätigung gemäß § 53d Abs. 2 ausstellt, haftet für den dadurch entgangenen Förderungsbeitrag mit dem Förderungsbeitragsschuldner als Gesamtschuldner (§ 891 ABGB). § 53g Abs. 3 gilt sinngemäß.Wer eine unrichtige Bestätigung gemäß Paragraph 53 d, Absatz 2, ausstellt, haftet für den dadurch entgangenen Förderungsbeitrag mit dem Förderungsbeitragsschuldner als Gesamtschuldner (Paragraph 891, ABGB). Paragraph 53 g, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12074050
Alte Dokumentnummer
N5198511104Y