Rechtstracker.at

§ 53i MOG

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 330/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53i01.07.198831.12.1995 BGBl. Nr. 330/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 i

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 330/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 53 i, (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren und der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens bekannten Daten, die für die Erhebung des Förderungsbeitrages von Bedeutung sind, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt oder durch einen vom Fonds aufgelegten Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen.

  1. Absatz 2,Fallen die Voraussetzungen für eine in Anspruch genommene Befreiung vom Förderungsbeitrag nachträglich weg, so hat
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, derjenige, der die Befreiungsbestätigung gemäß Paragraph 53 d, Absatz 2, ausgestellt hat,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 2, der zollrechtliche Empfänger,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, der Hersteller
    eine Förderungsbeitragserklärung binnen einem Monat nach Wegfall der Voraussetzungen für die in Anspruch genommene Befreiung beim Fonds einzureichen. In diesem Fall entsteht die Förderungsbeitragsschuld im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für die in Anspruch genommene Befreiung. Der sich daraus ergebende Förderungsbeitrag ist spätestens am letzten Tag des auf die Entstehung dieser Beitragsschuld folgenden Kalendermonats
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, von demjenigen, der die Bestätigung gemäß Paragraph 53 d, Absatz 2, ausgestellt hat,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 2, vom zollrechtlichen Empfänger,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, vom Hersteller
    an den Fonds zu entrichten. Paragraph 53 g, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Wer eine unrichtige Bestätigung gemäß Paragraph 53 d, Absatz 2, ausstellt, haftet für den dadurch entgangenen Förderungsbeitrag mit dem Förderungsbeitragsschuldner als Gesamtschuldner (Paragraph 891, ABGB). Paragraph 53 g, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074050

Alte Dokumentnummer

N5198511104Y