Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 578/1987Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53nParagraph 53 n
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 53n. (1) Wer Saatgut von Hybridmais der Unternummer 1005 10 des Zolltarifs (im folgenden „Saatgut'' genannt)Paragraph 53 n, (1) Wer Saatgut von Hybridmais der Unternummer 1005 10 des Zolltarifs (im folgenden „Saatgut'' genannt)
erstmalig in Verkehr bringt oder
in das Zollgebiet einführt,
hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Saatgutbeitrag auf Hybridmais (im folgenden „Saatgutbeitrag'' genannt) zu entrichten.
(2)Absatz 2,Unter Inverkehrbringen ist die Verschaffung der Verfügungsmacht oder der Eigenverbrauch (Aussaat von selbsterzeugtem oder aufbereitetem Saatgut im eigenen Unternehmen) zu verstehen. Für die Einreihung des Saatgutes nach Abs. 1 in die angeführte Nummer des Zolltarifs gilt § 26 Abs. 5 sinngemäß.Unter Inverkehrbringen ist die Verschaffung der Verfügungsmacht oder der Eigenverbrauch (Aussaat von selbsterzeugtem oder aufbereitetem Saatgut im eigenen Unternehmen) zu verstehen. Für die Einreihung des Saatgutes nach Absatz eins, in die angeführte Nummer des Zolltarifs gilt Paragraph 26, Absatz 5, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12074055
Alte Dokumentnummer
N5198511109Y