Rechtstracker.at

§ 53q MOG

Fassungen
24.07.1987 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 324/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53q24.07.198731.12.1995 BGBl. Nr. 324/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 q

Inkrafttretensdatum

24.07.1987BGBl. Nr. 324/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 53 q, (1) Die Saatgutbeitragsschuld entsteht

  1. Ziffer eins
    im Falle des Paragraph 53 n, Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt des Inverkehrbringens,
  2. Ziffer 2
    im Falle des Paragraph 53 n, Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt gemäß Paragraph 6, Zollgesetz.
  1. Absatz 2,Der Saatgutbeitrag ist spätestens am letzten Tag des auf die Entstehung der Saatgutbeitragsschuld folgenden Kalendermonats an den Fonds zu entrichten.
  2. Absatz 3,Der Saatgutbeitragsschuldner hat bis zu dem im Absatz 2, genannten Termin unter Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Fonds eine Saatgutbeitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Saatgutbeitrag selbst zu berechnen hat.
  3. Absatz 4,Wird der Saatgutbeitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe entrichtet, so hat der Fonds den Saatgutbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 5,Stellt der Fonds fest, daß der Saatgutbeitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann er eine Erhöhung bis zum Dreifachen des Saatgutbeitrages vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte sowie ob die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Der Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen dürfen nicht überwälzt werden.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074058

Alte Dokumentnummer

N5198511112Y