Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 324/1987Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53qParagraph 53 q
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 53q. (1) Die Saatgutbeitragsschuld entstehtParagraph 53 q, (1) Die Saatgutbeitragsschuld entsteht
im Falle des § 53n Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt des Inverkehrbringens,im Falle des Paragraph 53 n, Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt des Inverkehrbringens,
im Falle des § 53n Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt gemäß § 6 Zollgesetz.im Falle des Paragraph 53 n, Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt gemäß Paragraph 6, Zollgesetz.
(2)Absatz 2,Der Saatgutbeitrag ist spätestens am letzten Tag des auf die Entstehung der Saatgutbeitragsschuld folgenden Kalendermonats an den Fonds zu entrichten.
(3)Absatz 3,Der Saatgutbeitragsschuldner hat bis zu dem im Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Fonds eine Saatgutbeitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Saatgutbeitrag selbst zu berechnen hat.Der Saatgutbeitragsschuldner hat bis zu dem im Absatz 2, genannten Termin unter Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Fonds eine Saatgutbeitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Saatgutbeitrag selbst zu berechnen hat.
(4)Absatz 4,Wird der Saatgutbeitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe entrichtet, so hat der Fonds den Saatgutbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Stellt der Fonds fest, daß der Saatgutbeitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann er eine Erhöhung bis zum Dreifachen des Saatgutbeitrages vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte sowie ob die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Der Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen dürfen nicht überwälzt werden.
Dokumentnummer
NOR12074058
Alte Dokumentnummer
N5198511112Y