Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1988Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53sParagraph 53 s
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 53s. (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren und der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens bekannten Daten, die für die Erhebung des Saatgutbeitrages von Bedeutung sind, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt oder durch einen vom Fonds aufgelegten Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen.Paragraph 53 s, (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren und der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens bekannten Daten, die für die Erhebung des Saatgutbeitrages von Bedeutung sind, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt oder durch einen vom Fonds aufgelegten Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen.
(2)Absatz 2,Demjenigen, der Saatgut aus dem Zollgebiet ausführt, ist über Antrag der nachweislich entrichtete Saatgutbeitrag vom Fonds zu erstatten. Der Antrag ist unter Verwendung eines hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Fonds einzureichen.
Dokumentnummer
NOR12074060
Alte Dokumentnummer
N5198511114Y