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§ 53s MOG

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 330/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53s01.07.198831.12.1995 BGBl. Nr. 330/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 s

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 330/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 53 s, (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren und der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens bekannten Daten, die für die Erhebung des Saatgutbeitrages von Bedeutung sind, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt oder durch einen vom Fonds aufgelegten Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen.

  1. Absatz 2,Demjenigen, der Saatgut aus dem Zollgebiet ausführt, ist über Antrag der nachweislich entrichtete Saatgutbeitrag vom Fonds zu erstatten. Der Antrag ist unter Verwendung eines hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Fonds einzureichen.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074060

Alte Dokumentnummer

N5198511114Y