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§ 55 MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 55, (1) Die geschäftsführenden Ausschüsse der Fonds bestehen aus je sechzehn Mitgliedern. Davon sind je vier Mitglieder namhaft zu machen

  1. Ziffer eins
    von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, darunter der Obmann,
  2. Ziffer 2
    von der Bundesarbeitskammer, darunter ein Obmannstellvertreter,
  3. Ziffer 3
    von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, darunter ein Obmannstellvertreter und
  4. Ziffer 4
    vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, darunter ein Obmannstellvertreter.
  1. Absatz 2,Mitglied kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
  2. Absatz 3,Ist die Namhaftmachung von neuen Mitgliedern erforderlich, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gemäß Absatz eins, in Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern. Bei den dieser Aufforderung gemäß namhaft gemachten Personen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie dem Erfordernis des Absatz 2, entsprechen. Ist dies der Fall, so hat er die namhaft gemachten Personen unverzüglich auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind. Kommt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jedoch zu der Auffassung, daß die Wählbarkeit einer namhaft gemachten Person nicht gegeben ist, so hat er die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
  3. Absatz 4,Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung gemäß Absatz 3, innerhalb von vier Wochen nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Mitglieder zu bestellen.
  4. Absatz 5,In gleicher Weise ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen werden können. Im Fall der Verhinderung eines Obmannes oder Obmannstellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitgliedes.
  5. Absatz 6,Die Mitgliedschaft erlischt,
    1. Ziffer eins
      wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft;
    2. Ziffer 2
      wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verlorengeht;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Verzichts.
    Im Streitfall, ob die Mitgliedschaft erloschen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Antrag der Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, oder des Mitgliedes selbst zu entscheiden.
  6. Absatz 7,Den Vorsitz in den Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse und der Obmännerkonferenzen führt der Obmann oder in seiner Verhinderung ein Obmannstellvertreter. Die Vertretungsbefugnis kommt den Obmannstellvertretern in nachstehender Reihenfolge zu:
    1. Ziffer eins
      beim Milchwirtschaftsfonds dem von der Bundesarbeitskammer, in dessen Verhinderung dem von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und in dessen Verhinderung dem vom Österreichischen Gewerkschaftsbund namhaft gemachten Obmannstellvertreter,
    2. Ziffer 2
      beim Getreidewirtschaftsfonds dem von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, in dessen Verhinderung dem von der Bundesarbeitskammer und in dessen Verhinderung dem vom Österreichischen Gewerkschaftsbund namhaft gemachten Obmannstellvertreter.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074065

Alte Dokumentnummer

N5198511119Y