Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1991Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56aParagraph 56 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 56a. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Funktion des Geschäftsführers ist die betreffende Funktion auszuschreiben.Paragraph 56 a, (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Funktion des Geschäftsführers ist die betreffende Funktion auszuschreiben.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung hat der geschäftsführende Ausschuß jenes Fonds zu veranlassen, in dessem Bereich die Betrauung mit der Funktion wirksam werden soll.
(3)Absatz 3,Die Ausschreibung hat neben den Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.
(4)Absatz 4,Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Ausschreibung hat jedenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(6)Absatz 6,Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
Dokumentnummer
NOR12074067
Alte Dokumentnummer
N5198511121Y