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§ 56a MOG

Fassungen
01.07.1991 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 380/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56a01.07.199131.12.1995 BGBl. Nr. 380/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 380/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 56 a, (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Funktion des Geschäftsführers ist die betreffende Funktion auszuschreiben.

  1. Absatz 2,Die Ausschreibung hat der geschäftsführende Ausschuß jenes Fonds zu veranlassen, in dessem Bereich die Betrauung mit der Funktion wirksam werden soll.
  2. Absatz 3,Die Ausschreibung hat neben den Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.
  3. Absatz 4,Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Die Ausschreibung hat jedenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  5. Absatz 6,Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074067

Alte Dokumentnummer

N5198511121Y