Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1991Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56cParagraph 56 c
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 56c. (1) Die Obmännerkonferenz hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem geschäftsführenden Ausschuß einen Besetzungsvorschlag mit einer begründeten Stellungnahme zu erstatten.Paragraph 56 c, (1) Die Obmännerkonferenz hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem geschäftsführenden Ausschuß einen Besetzungsvorschlag mit einer begründeten Stellungnahme zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Obmännerkonferenz hat den Besetzungsvorschlag einschließlich der Stellungnahme gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist dem geschäftsführenden Ausschuß zu erstatten.Die Obmännerkonferenz hat den Besetzungsvorschlag einschließlich der Stellungnahme gemäß Absatz eins, innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist dem geschäftsführenden Ausschuß zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12074069
Alte Dokumentnummer
N5198511123Y