Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1988Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 59. (1) Die Fonds haben Verordnungen (allgemein verbindliche Anordnungen) mit Ausnahme jener, die ausschließlich an untergeordnete Organe ergehen, in von ihnen herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die Fonds können für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen Druckkostenbeitrag verlangen.Paragraph 59, (1) Die Fonds haben Verordnungen (allgemein verbindliche Anordnungen) mit Ausnahme jener, die ausschließlich an untergeordnete Organe ergehen, in von ihnen herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die Fonds können für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen Druckkostenbeitrag verlangen.
(2)Absatz 2,Die Verordnungen (Anordnungen) gemäß Abs. 1 treten am dritten Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist. Verordnungen (Anordnungen) des Milchwirtschaftsfonds, die die Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen oder Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen zum Gegenstand haben, können mit rückwirkender Kraft erlassen werden.Die Verordnungen (Anordnungen) gemäß Absatz eins, treten am dritten Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist. Verordnungen (Anordnungen) des Milchwirtschaftsfonds, die die Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen oder Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen zum Gegenstand haben, können mit rückwirkender Kraft erlassen werden.
Dokumentnummer
NOR12074074
Alte Dokumentnummer
N5198511128Y