Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1991Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991,
Text
§ 61. (1) Anläßlich der Einfuhr der im § 1 genannten Waren ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe den Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 nicht übersteigen darf. Der Beitragssatz ist vom Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung (§ 59) festzulegen, wobei als Bemessungsgrundlage der Zollwert der Waren oder, sofern für die Waren eine Abgabe, für die der Zollwert nicht die Bemessungsgrundlage bildet, vorgesehen ist, die gemäß § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Grundlage heranzuziehen ist. Ein Beschluß des Milchwirtschaftsfonds über den Beitragssatz darf nur kundgemacht werden, wenn er vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages versagt wird.Paragraph 61, (1) Anläßlich der Einfuhr der im Paragraph eins, genannten Waren ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe den Verwaltungskostenbeitrag gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, nicht übersteigen darf. Der Beitragssatz ist vom Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung (Paragraph 59,) festzulegen, wobei als Bemessungsgrundlage der Zollwert der Waren oder, sofern für die Waren eine Abgabe, für die der Zollwert nicht die Bemessungsgrundlage bildet, vorgesehen ist, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Grundlage heranzuziehen ist. Ein Beschluß des Milchwirtschaftsfonds über den Beitragssatz darf nur kundgemacht werden, wenn er vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages versagt wird.
(2)Absatz 2,Die Erträge aus dem Beitrag sind in einem Ausmaß von 96 vH dem Milchwirtschaftsfonds zur Deckung seines Aufwandes einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a entstehen, zu überweisen. Die verbleibenden 4 vH der Erträge dienen zur Deckung der Kosten, die dem Bund bei der Erhebung des Beitrages erwachsen.Die Erträge aus dem Beitrag sind in einem Ausmaß von 96 vH dem Milchwirtschaftsfonds zur Deckung seines Aufwandes einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß Paragraph 68 a, entstehen, zu überweisen. Die verbleibenden 4 vH der Erträge dienen zur Deckung der Kosten, die dem Bund bei der Erhebung des Beitrages erwachsen.
(3)Absatz 3,Die Erhebung des Beitrages obliegt den Zollämtern; für die Erhebung dieses Beitrages gelten die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß.