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§ 63 MOG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 396/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6301.01.199231.12.1995 BGBl. Nr. 396/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 396/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 63, (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse einzuladen; er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen. Weiters sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen einzuladen, die sich durch je einen Bediensteten ihres Bundesministeriums vertreten lassen können. Den genannten Bundesministern beziehungsweise ihren Vertretern kommt bei den Sitzungen beratende Stimme zu. Ihnen sind die Protokolle über die Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse vorzulegen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt - für Finanzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jeden Einspruch unverzüglich den genannten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Falls die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen nach Erhebung des Einspruches versagt wird, gilt sie als erteilt.
  2. Absatz 3,Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf ein Beschluß nur durchgeführt werden, wenn die im Absatz 2, vorgesehene Zustimmung versagt wird.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf einem Fonds eine Weisung (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) nur erteilen, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten handelt, überdies der Bundesminister für Finanzen der Weisung zugestimmt haben.
  4. Absatz 5,Die in den Absatz eins, 2 und 4 vorgesehene Mitwirkung beziehungsweise Zustimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt ab dem 1. Jänner 1992.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074078

Alte Dokumentnummer

N5198511132Y