Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 396/1991Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 63. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse einzuladen; er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen. Weiters sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen einzuladen, die sich durch je einen Bediensteten ihres Bundesministeriums vertreten lassen können. Den genannten Bundesministern beziehungsweise ihren Vertretern kommt bei den Sitzungen beratende Stimme zu. Ihnen sind die Protokolle über die Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse vorzulegen.Paragraph 63, (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse einzuladen; er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen. Weiters sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen einzuladen, die sich durch je einen Bediensteten ihres Bundesministeriums vertreten lassen können. Den genannten Bundesministern beziehungsweise ihren Vertretern kommt bei den Sitzungen beratende Stimme zu. Ihnen sind die Protokolle über die Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt - für Finanzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jeden Einspruch unverzüglich den genannten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Falls die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen nach Erhebung des Einspruches versagt wird, gilt sie als erteilt.
(3)Absatz 3,Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf ein Beschluß nur durchgeführt werden, wenn die im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung versagt wird.Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf ein Beschluß nur durchgeführt werden, wenn die im Absatz 2, vorgesehene Zustimmung versagt wird.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf einem Fonds eine Weisung (Art. 20 Abs. 1 B-VG) nur erteilen, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten handelt, überdies der Bundesminister für Finanzen der Weisung zugestimmt haben.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf einem Fonds eine Weisung (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) nur erteilen, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten handelt, überdies der Bundesminister für Finanzen der Weisung zugestimmt haben.
(5)Absatz 5,Die in den Abs. 1, 2 und 4 vorgesehene Mitwirkung beziehungsweise Zustimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt ab dem 1. Jänner 1992.Die in den Absatz eins, 2 und 4 vorgesehene Mitwirkung beziehungsweise Zustimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt ab dem 1. Jänner 1992.
Dokumentnummer
NOR12074078
Alte Dokumentnummer
N5198511132Y