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§ 66 MOG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 396/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6601.01.199231.12.1995 BGBl. Nr. 396/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 396/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 66, (1) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen Daten dürfen von den Fonds automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. Dasselbe gilt für die Personalverwaltung und Haushaltsgebarung der Fonds.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, den Fonds verarbeitete Daten betreffend den Außenhandel mit Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sowie Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen für solche Produkte zu übermitteln, sofern diese Daten von den Fonds für die Besorgung ihrer Aufgaben benötigt werden.
  2. Absatz 3,Die Fonds haben über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten betreffend die Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die Lagerung und die Vermarktung von Waren sowie den Außenhandel mit Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, zu übermitteln, soweit diese Daten vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur besseren Beurteilung des Milch- und Getreidemarktes benötigt werden.
  3. Absatz 4,Der Milchwirtschaftsfonds ist ermächtigt, Daten nach Absatz eins, erster Satz auch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes unbedingt erforderlich ist.
  4. Absatz 5,Der Milchwirtschaftsfonds hat über Aufforderung gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten, die den Inhalt von Bescheiden zur Feststellung von Importausgleichen bilden, den mit der Erhebung des Importausgleiches befaßten Behörden zu übermitteln.
  5. Absatz 6,Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Aufforderung gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten, die den Import von Getreide betreffen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Zwecke der Stärkeförderung zu übermitteln. Diese Verpflichtung entfällt ab 1. Jänner 1992.

Schlagworte

Milchmarkt, Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074081

Alte Dokumentnummer

N5198511135Y