Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 396/1991Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 66. (1) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen Daten dürfen von den Fonds automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. Dasselbe gilt für die Personalverwaltung und Haushaltsgebarung der Fonds.Paragraph 66, (1) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen Daten dürfen von den Fonds automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. Dasselbe gilt für die Personalverwaltung und Haushaltsgebarung der Fonds.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, den Fonds verarbeitete Daten betreffend den Außenhandel mit Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sowie Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen für solche Produkte zu übermitteln, sofern diese Daten von den Fonds für die Besorgung ihrer Aufgaben benötigt werden.
(3)Absatz 3,Die Fonds haben über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten betreffend die Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die Lagerung und die Vermarktung von Waren sowie den Außenhandel mit Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, zu übermitteln, soweit diese Daten vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur besseren Beurteilung des Milch- und Getreidemarktes benötigt werden.Die Fonds haben über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten betreffend die Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die Lagerung und die Vermarktung von Waren sowie den Außenhandel mit Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, zu übermitteln, soweit diese Daten vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur besseren Beurteilung des Milch- und Getreidemarktes benötigt werden.
(4)Absatz 4,Der Milchwirtschaftsfonds ist ermächtigt, Daten nach Abs. 1 erster Satz auch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes unbedingt erforderlich ist.Der Milchwirtschaftsfonds ist ermächtigt, Daten nach Absatz eins, erster Satz auch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes unbedingt erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Der Milchwirtschaftsfonds hat über Aufforderung gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten, die den Inhalt von Bescheiden zur Feststellung von Importausgleichen bilden, den mit der Erhebung des Importausgleiches befaßten Behörden zu übermitteln.Der Milchwirtschaftsfonds hat über Aufforderung gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten, die den Inhalt von Bescheiden zur Feststellung von Importausgleichen bilden, den mit der Erhebung des Importausgleiches befaßten Behörden zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Aufforderung gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten, die den Import von Getreide betreffen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Zwecke der Stärkeförderung zu übermitteln. Diese Verpflichtung entfällt ab 1. Jänner 1992.Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Aufforderung gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten, die den Import von Getreide betreffen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Zwecke der Stärkeförderung zu übermitteln. Diese Verpflichtung entfällt ab 1. Jänner 1992.
Schlagworte
Milchmarkt, Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12074081
Alte Dokumentnummer
N5198511135Y