Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 396/1991Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 68. (1) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Ausgleichs-, Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträgen haben die Fonds die Zahlungsverpflichtung durch Bescheid vorzuschreiben. Die durch Bescheid rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichs-, Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträge sind im Verwaltungsweg einzubringen.Paragraph 68, (1) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Ausgleichs-, Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträgen haben die Fonds die Zahlungsverpflichtung durch Bescheid vorzuschreiben. Die durch Bescheid rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichs-, Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträge sind im Verwaltungsweg einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung von Zuschüssen unterliegen keinem ordentlichen Rechtsmittel; ebenso die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des § 16 Abs. 9 erster Satz sowie die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds in Angelegenheiten des § 28 Abs. 3, 4 und 6, des § 29 Abs. 1 und 4. Gegen sonstige Bescheide ist die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung von Zuschüssen unterliegen keinem ordentlichen Rechtsmittel; ebenso die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des Paragraph 16, Absatz 9, erster Satz sowie die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds in Angelegenheiten des Paragraph 28, Absatz 3, 4 und 6, des Paragraph 29, Absatz eins und 4, Gegen sonstige Bescheide ist die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
(3)Absatz 3,Die Fonds haben zu Unrecht gewährte Zuschüsse mit Bescheid zurückzufordern.
(4)Absatz 4,Das Recht, Beiträge und Zuschüsse nach diesem Bundesgesetz festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung gilt § 209 Abs. 1 und § 238 BAO sinngemäß.Das Recht, Beiträge und Zuschüsse nach diesem Bundesgesetz festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung gilt Paragraph 209, Absatz eins und Paragraph 238, BAO sinngemäß.
Schlagworte
Ausgleichsbeitrag, Transportkostenbeitrag
Dokumentnummer
NOR12074083
Alte Dokumentnummer
N5198511137Y