Rechtstracker.at

§ 68 MOG

Fassungen
31.12.1993 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 969/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6831.12.199331.12.1995 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 6801.07.199130.12.1993 BGBl. Nr. 396/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

31.12.1993BGBl. Nr. 969/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 68, (1) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Ausgleichs-, Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträgen haben die Fonds die Zahlungsverpflichtung durch Bescheid vorzuschreiben. Die durch Bescheid rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichs-, Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträge sind im Verwaltungsweg einzubringen.

  1. Absatz 2,Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung von Zuschüssen unterliegen keinem ordentlichen Rechtsmittel; ebenso die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des Paragraph 16, Absatz 9, erster Satz sowie die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds in Angelegenheiten des Paragraph 28, Absatz 3, 4 und 6, des Paragraph 29, Absatz eins und 4, Gegen sonstige Bescheide ist die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
  2. Absatz 3,Die Fonds haben zu Unrecht gewährte Zuschüsse mit Bescheid zurückzufordern.

  1. Absatz 3 a,Für die Schätzung der Berechnungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) für Beiträge nach Paragraph 2 b, Absatz 4 bis 6, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 11,, Paragraph 46,, Paragraph 53 a,, Paragraph 53 n,, Paragraph 60, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 61 und für Zuschüsse nach Paragraph 5, ist Paragraph 184, BAO sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 4,Das Recht, Beiträge und Zuschüsse nach diesem Bundesgesetz festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung gilt Paragraph 209, Absatz eins und Paragraph 238, BAO sinngemäß.

Schlagworte

Ausgleichsbeitrag, Transportkostenbeitrag

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12081894

Alte Dokumentnummer

N5199332347J