Rechtstracker.at

§ 69 MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6901.07.199230.06.1996 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

D. Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft

Paragraph 69, Im Sinne dieses Abschnittes sind

  1. Ziffer eins
    Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. Ziffer 2
    Erzeugnisse aus Milch: Rahm, Butter und Käse (einschließlich Topfen);
  3. Ziffer 3
    Basiszeitraum: Zeitraum von 12 Kalendermonaten, der mit 30. April vor Beginn eines Wirtschaftsjahres endet;
  4. Ziffer 4
    Wirtschaftsjahr: Zeitraum 1. Juli bis einschließlich 30. Juni des folgenden Jahres;
  5. Ziffer 5
    Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe: Unternehmen, die Milch unter Erhaltung ihrer Wesensart bearbeiten (zum Beispiel pasteurisieren, homogenisieren, auf einen bestimmten Fettgehalt einstellen) oder zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, soweit diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1973 unterliegen oder lediglich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, der Gewerbeordnung 1973 von deren Bestimmungen ausgenommen sind, sowie die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse solcher Unternehmen;
  6. Ziffer 6
    zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
    Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, zu dessen Einzugsgebiet (Paragraph 13, Absatz 2,) der Betrieb des Milcherzeugers gehört. Dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ist ein anderer solcher Betrieb oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß gleichzuhalten, an den mit Zustimmung des Milchwirtschaftsfonds Milch oder Erzeugnisse aus Milch geliefert werden; ab dem 1. Jänner 1994 jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigte wirtschaftliche Zusammenschluß, der mit dem Milcherzeuger oder einem Zusammenschluß von Milcherzeugern einen Liefervertrag (Paragraph 14 a, Absatz 2,) abgeschlossen hat;
  7. Ziffer 7
    Eigengewicht: Gewicht der Ware ohne Umschließung;
  8. Ziffer 8
    Inlandsabsatz: die im Inland erzeugte Milchmenge, die in einem Wirtschaftsjahr, berechnet auf der Basis der Fetttrockenmasse, in unbearbeiteter, bearbeiteter oder verarbeiteter Form im Inland abgesetzt wurde.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074085

Alte Dokumentnummer

N5198511139Y