Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
D. Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft
§ 69. Im Sinne dieses Abschnittes sind Paragraph 69, Im Sinne dieses Abschnittes sind
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Erzeugnisse aus Milch: Rahm, Butter und Käse (einschließlich Topfen);
Basiszeitraum: Zeitraum von 12 Kalendermonaten, der mit 30. April vor Beginn eines Wirtschaftsjahres endet;
Wirtschaftsjahr: Zeitraum 1. Juli bis einschließlich 30. Juni des folgenden Jahres;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe: Unternehmen, die Milch unter Erhaltung ihrer Wesensart bearbeiten (zum Beispiel pasteurisieren, homogenisieren, auf einen bestimmten Fettgehalt einstellen) oder zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, soweit diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1973 unterliegen oder lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a der Gewerbeordnung 1973 von deren Bestimmungen ausgenommen sind, sowie die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse solcher Unternehmen;Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe: Unternehmen, die Milch unter Erhaltung ihrer Wesensart bearbeiten (zum Beispiel pasteurisieren, homogenisieren, auf einen bestimmten Fettgehalt einstellen) oder zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, soweit diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1973 unterliegen oder lediglich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, der Gewerbeordnung 1973 von deren Bestimmungen ausgenommen sind, sowie die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse solcher Unternehmen;
zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, zu dessen Einzugsgebiet (§ 13 Abs. 2) der Betrieb des Milcherzeugers gehört. Dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ist ein anderer solcher Betrieb oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß gleichzuhalten, an den mit Zustimmung des Milchwirtschaftsfonds Milch oder Erzeugnisse aus Milch geliefert werden; ab dem 1. Jänner 1994 jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigte wirtschaftliche Zusammenschluß, der mit dem Milcherzeuger oder einem Zusammenschluß von Milcherzeugern einen Liefervertrag (§ 14a Abs. 2) abgeschlossen hat;Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, zu dessen Einzugsgebiet (Paragraph 13, Absatz 2,) der Betrieb des Milcherzeugers gehört. Dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ist ein anderer solcher Betrieb oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß gleichzuhalten, an den mit Zustimmung des Milchwirtschaftsfonds Milch oder Erzeugnisse aus Milch geliefert werden; ab dem 1. Jänner 1994 jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigte wirtschaftliche Zusammenschluß, der mit dem Milcherzeuger oder einem Zusammenschluß von Milcherzeugern einen Liefervertrag (Paragraph 14 a, Absatz 2,) abgeschlossen hat;
Eigengewicht: Gewicht der Ware ohne Umschließung;
Inlandsabsatz: die im Inland erzeugte Milchmenge, die in einem Wirtschaftsjahr, berechnet auf der Basis der Fetttrockenmasse, in unbearbeiteter, bearbeiteter oder verarbeiteter Form im Inland abgesetzt wurde.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12074085
Alte Dokumentnummer
N5198511139Y