Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69aParagraph 69 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 69a. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die aus Gründen einer rationellen Bewirtschaftung auf anerkannten Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) ausschließlich Milch von anerkannten Almen zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, gelten als Milcherzeuger, wenn sie ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 eine schriftliche Mitteilung an den Milchwirtschaftsfonds abgeben, daß sie nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gewertet werden wollen. Gleichzeitig haben sie dem Milchwirtschaftsfonds mitzuteilen, ob sie hinsichtlich der nach diesem Abschnitt zu entrichtenden Beiträge selbst als Beitragsschuldner gelten sollen oder mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes dieser als Beitragsschuldner gelten soll. Paragraph 69 a, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die aus Gründen einer rationellen Bewirtschaftung auf anerkannten Almen (Paragraph 71, Absatz 3 und 4) ausschließlich Milch von anerkannten Almen zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, gelten als Milcherzeuger, wenn sie ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 eine schriftliche Mitteilung an den Milchwirtschaftsfonds abgeben, daß sie nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gewertet werden wollen. Gleichzeitig haben sie dem Milchwirtschaftsfonds mitzuteilen, ob sie hinsichtlich der nach diesem Abschnitt zu entrichtenden Beiträge selbst als Beitragsschuldner gelten sollen oder mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes dieser als Beitragsschuldner gelten soll.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12074128
Alte Dokumentnummer
N5198512584A