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§ 69a MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 69a01.07.199230.06.1996 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 69 a, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die aus Gründen einer rationellen Bewirtschaftung auf anerkannten Almen (Paragraph 71, Absatz 3 und 4) ausschließlich Milch von anerkannten Almen zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, gelten als Milcherzeuger, wenn sie ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 eine schriftliche Mitteilung an den Milchwirtschaftsfonds abgeben, daß sie nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gewertet werden wollen. Gleichzeitig haben sie dem Milchwirtschaftsfonds mitzuteilen, ob sie hinsichtlich der nach diesem Abschnitt zu entrichtenden Beiträge selbst als Beitragsschuldner gelten sollen oder mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes dieser als Beitragsschuldner gelten soll.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074128

Alte Dokumentnummer

N5198512584A