Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69bParagraph 69 b
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 69b. Bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 sind für den dadurch verkürzten Berechnungszeitraum die Bestimmungsgrößen Inlandsabsatz und Milchmenge (Anlieferung), die zur Ermittlung der Anteile des Finanzierungserfordernisses gemäß § 70 notwendig sind, auf Basis der sich für das gesamte Kalenderjahr 1994 ergebenden Bestimmungsgrößen heranzuziehen. Paragraph 69 b, Bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 sind für den dadurch verkürzten Berechnungszeitraum die Bestimmungsgrößen Inlandsabsatz und Milchmenge (Anlieferung), die zur Ermittlung der Anteile des Finanzierungserfordernisses gemäß Paragraph 70, notwendig sind, auf Basis der sich für das gesamte Kalenderjahr 1994 ergebenden Bestimmungsgrößen heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR12083560
Alte Dokumentnummer
N5199440979J