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§ 70a MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 70a01.07.199230.06.1996 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 70 a, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Mai für das am folgenden 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr (in der Folge „nächstes Wirtschaftsjahr'') durch Verordnung die Höhe des Bundesanteiles (Paragraph 70, Ziffer eins,) festzusetzen.

  1. Absatz 2,Der Prozentsatz des Bundesanteiles ist dabei unter Berücksichtigung einer voraussichtlichen Entwicklung der Anlieferung und des Inlandsabsatzes an Milch in bearbeiteter und verarbeiteter Form sowie der für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft voraussichtlich anfallenden Waren und der dafür erforderlichen Mittel für das nächste Wirtschaftsjahr derart festzusetzen, daß mit den für diese Zwecke verfügbaren Bundesmitteln das Auslangen gefunden werden kann.
  2. Absatz 3,Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat Unterlagen betreffend die voraussichtliche Entwicklung der Anlieferung und des Inlandsabsatzes an Milch in bearbeiteter und verarbeiteter Form sowie der für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft voraussichtlich anfallenden Waren und der dafür insgesamt erforderlichen Mittel für das nächste Wirtschaftsjahr dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig bekanntzugeben.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat diese Unterlagen des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund so zeitgerecht zu übermitteln, daß diesen Stellen bis zur Anhörung nach Absatz eins, mindestens drei volle Werktage zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Absatzmaßnahme

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074087

Alte Dokumentnummer

N5198511141Y