Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 72. Die Beiträge bemessen sich nach dem Kilogramm Eigengewicht der übernommenen Milch und Erzeugnisse aus Milch. Rahm ist hiebei mit 1 : 7, Topfen mit 1 : 8, Butter mit 1 : 23 und Käse (ausgenommen Topfen) mit 1 : 13 auf Kilogramm Milch umzurechnen. Paragraph 72, Die Beiträge bemessen sich nach dem Kilogramm Eigengewicht der übernommenen Milch und Erzeugnisse aus Milch. Rahm ist hiebei mit 1 : 7, Topfen mit 1 : 8, Butter mit 1 : 23 und Käse (ausgenommen Topfen) mit 1 : 13 auf Kilogramm Milch umzurechnen.
(BGBl. Nr. 269/1978, Art. II Z 12) Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1978,, Artikel römisch zwei, Ziffer 12,)
Dokumentnummer
NOR12074089
Alte Dokumentnummer
N5198511143Y