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§ 73a MOG

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 330/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73a01.01.199430.06.1996 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 73a01.07.198831.12.1993 BGBl. Nr. 330/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 330/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 969/1993

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 73 a, Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, so kann deren Milch während der Dauer der Ausstellung vom zuständigen Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieb, in dessen Einzugsgebiet die Messe oder messeähnliche Veranstaltung stattfindet, unter der Voraussetzung übernommen werden, daß die beabsichtigte Milchablieferung vor Lieferbeginn vom jeweiligen Veranstalter dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unter Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung und deren Dauer angezeigt wird. In diesem Fall ist für die gesamte Lieferung von Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und für 20 vH der gesamten Lieferung von Milch der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074091

Alte Dokumentnummer

N5198511145Y