(3)Absatz 3,Anstelle einer Verlängerung der Partnerschaftsverträge (Abs. 1), einer Verlängerung ablaufender Pachtverträge oder einer Fortführung bestehender Pachtverträge (Abs. 2) können dieselben Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang durch Partnerschaftsvertrag oder Pachtvertrag übertragenen Einzelrichtmengen oder durch Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen unter sinngemäßer Anwendung des § 75 im Ausmaß von 85 vH, gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Partner oder Pächter oder deren Rechtsnachfolger unmittelbar nach Ablauf des bisher geltenden Partnerschaftsvertrags oder Ablauf oder Auflösung des bisher geltenden Pachtvertrags übergehen. Von der Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmengen oder der übertragenen Anteile der Einzelrichtmenge stehen 10 vH zur Zuteilung gemäß § 75g zur Verfügung und die restlichen 5 vH erlöschen entschädigungslos. Dabei ist § 75 Abs. 2a, Abs. 5 bis 7, letzterer soweit er sich auf Abs. 2a, 5 bis 6c bezieht, nicht anzuwenden. § 75 bleibt - soweit es sich um eine Übertragung der Einzelrichtmenge an andere als die vorgenannten Vertragspartner handelt - unberührt. Soll dabei nach Übertragung der Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen die Einzelrichtmenge des Erwerbers ein Ausmaß von 140 004 kg überschreiten, ist der beabsichtigte Erwerb dem Milchwirtschaftsfonds vor dessen Durchführung anzuzeigen und von der Regionalkommission (§ 56 Abs. 6) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen erfüllt sind.Anstelle einer Verlängerung der Partnerschaftsverträge (Absatz eins,), einer Verlängerung ablaufender Pachtverträge oder einer Fortführung bestehender Pachtverträge (Absatz 2,) können dieselben Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang durch Partnerschaftsvertrag oder Pachtvertrag übertragenen Einzelrichtmengen oder durch Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 75, im Ausmaß von 85 vH, gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Partner oder Pächter oder deren Rechtsnachfolger unmittelbar nach Ablauf des bisher geltenden Partnerschaftsvertrags oder Ablauf oder Auflösung des bisher geltenden Pachtvertrags übergehen. Von der Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmengen oder der übertragenen Anteile der Einzelrichtmenge stehen 10 vH zur Zuteilung gemäß Paragraph 75 g, zur Verfügung und die restlichen 5 vH erlöschen entschädigungslos. Dabei ist Paragraph 75, Absatz 2 a,, Absatz 5 bis 7, letzterer soweit er sich auf Absatz 2 a, 5 bis 6 c bezieht, nicht anzuwenden. Paragraph 75, bleibt - soweit es sich um eine Übertragung der Einzelrichtmenge an andere als die vorgenannten Vertragspartner handelt - unberührt. Soll dabei nach Übertragung der Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen die Einzelrichtmenge des Erwerbers ein Ausmaß von 140 004 kg überschreiten, ist der beabsichtigte Erwerb dem Milchwirtschaftsfonds vor dessen Durchführung anzuzeigen und von der Regionalkommission (Paragraph 56, Absatz 6,) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen erfüllt sind.