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§ 75c MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 75c01.07.199230.06.1996 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 75 c, (1) Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, ist auf Partnerschaftsverträge, die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen und bis 30. Juni 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder dem Milchwirtschaftsfonds gemeldet wurden, unter der Voraussetzung weiterhin anzuwenden, daß die Partnerschaftsverträge zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern unmittelbar an deren jeweiliges Auslaufen anschließend verlängert werden.

  1. Absatz 2,Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, ist auf Pachtverträge, die spätestens am 2. April 1986 abgeschlossen wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übergegangen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt. Diese Pachtverträge können gemäß Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, nur zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern für die Dauer jeweils ganzer Wirtschaftsjahre unmittelbar an den Ablauf der bisherigen Pachtverträge anschließend verlängert werden. Für solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung die näheren Voraussetzungen festzusetzen. In dieser Verordnung muß jedenfalls bestimmt werden:
    1. Ziffer eins
      Die landwirtschaftlichen Betriebe der Vertragspartner müssen im selben oder in unmittelbar angrenzenden Gerichtsbezirken gelegen sein.
    2. Ziffer 2
      Im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters muß bei sonstiger rückwirkender Ungültigkeit der Richtmengenübertragung die Milcherzeugung eingestellt bleiben.
    3. Ziffer 3
      Sofern der Verpächter nur einen Teil der Futterflächen (einschließlich Ackerland) verpachtet, können pro ha verpachteter Futterfläche höchstens 5 000 kg Einzelrichtmenge (jedoch nicht mehr als die bisherige Einzelrichtmenge) an den oder die Pächter übergehen, wobei das Ausmaß der Einzelrichtmenge eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein muß; diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Verpächter alle Futterflächen (einschließlich Ackerland) an den oder die Pächter verpachtet und sich (höchstens) Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten, Obstgärten und dergleichen zurückbehält.
    Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn auf Grund des Artikel römisch fünf, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986, nachträglich eine Einzelrichtmenge durch Verpachtung übertragen wurde. In diesen Fällen ist die erfolgte Kürzung der Einzelrichtmenge rückgängig zu machen.
  2. Absatz 3,Anstelle einer Verlängerung der Partnerschaftsverträge (Absatz eins,), einer Verlängerung ablaufender Pachtverträge oder einer Fortführung bestehender Pachtverträge (Absatz 2,) können dieselben Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang durch Partnerschaftsvertrag oder Pachtvertrag übertragenen Einzelrichtmengen oder durch Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 75, im Ausmaß von 85 vH, gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Partner oder Pächter oder deren Rechtsnachfolger unmittelbar nach Ablauf des bisher geltenden Partnerschaftsvertrags oder Ablauf oder Auflösung des bisher geltenden Pachtvertrags übergehen. Von der Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmengen oder der übertragenen Anteile der Einzelrichtmenge stehen 10 vH zur Zuteilung gemäß Paragraph 75 g, zur Verfügung und die restlichen 5 vH erlöschen entschädigungslos. Dabei ist Paragraph 75, Absatz 2 a,, Absatz 5 bis 7, letzterer soweit er sich auf Absatz 2 a, 5 bis 6 c bezieht, nicht anzuwenden. Paragraph 75, bleibt - soweit es sich um eine Übertragung der Einzelrichtmenge an andere als die vorgenannten Vertragspartner handelt - unberührt. Soll dabei nach Übertragung der Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen die Einzelrichtmenge des Erwerbers ein Ausmaß von 140 004 kg überschreiten, ist der beabsichtigte Erwerb dem Milchwirtschaftsfonds vor dessen Durchführung anzuzeigen und von der Regionalkommission (Paragraph 56, Absatz 6,) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen erfüllt sind.
  3. Absatz 4,Übertragungen gemäß Absatz eins und 2 sind bis längstens 30. Juni 1996 wirksam. Nach Ablauf des 30. Juni 1996 fallen die noch vorhandenen und bis dahin gemäß Absatz eins, oder 2 übertragenen Einzelrichtmengen wieder den ursprünglichen Betrieben zu. Pachtverträge gemäß Absatz 2,, die über diesen Zeitpunkt hinaus wirksam sind, können gleichzeitig mit Beendigung der Richtmengenübertragung vom Pächter aufgelöst werden.
  4. Absatz 5,Anstelle einer Verlängerung von Pachtverträgen über milcherzeugende Betriebe (Paragraph 73, Absatz 2,), die seit mindestens fünf Wirtschaftsjahren ununterbrochen bestehen, können dieselben Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang durch Pachtvertrag zustehenden Einzelrichtmengen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 75, im Ausmaß von 85 vH, gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Pächter oder deren Rechtsnachfolger unmittelbar nach Ablauf der bisher geltenden Pachtverträge übergehen. Absatz 3, ist anzuwenden.''

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, BGBl. Nr. 210/1985

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074098

Alte Dokumentnummer

N5198511152Y