Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 76. (1) Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge bei der AMA stellen. Die AMA hat bis 31. Oktober über solche Anträge zu entscheiden.Paragraph 76, (1) Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge bei der AMA stellen. Die AMA hat bis 31. Oktober über solche Anträge zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Nach einer Veranlagung gemäß § 80 Abs. 5 kann die AMA eine Nachforderung des allgemeinen oder zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags oder eine Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf jenes Wirtschaftsjahres vornehmen, in dem der Anspruch auf Nachforderung oder Rückforderung entstanden ist. Die zeitliche Begrenzung von fünf Jahren gilt nicht, wenn der Nachforderungs- oder Rückforderungsanspruch auf Grund einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung entstanden ist.Nach einer Veranlagung gemäß Paragraph 80, Absatz 5, kann die AMA eine Nachforderung des allgemeinen oder zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags oder eine Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf jenes Wirtschaftsjahres vornehmen, in dem der Anspruch auf Nachforderung oder Rückforderung entstanden ist. Die zeitliche Begrenzung von fünf Jahren gilt nicht, wenn der Nachforderungs- oder Rückforderungsanspruch auf Grund einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung entstanden ist.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Nachforderungsanspruch
Dokumentnummer
NOR12081906
Alte Dokumentnummer
N5199332359J