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§ 76 MOG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 969/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7601.07.199430.06.1996 § → § BGBl. Nr. 664/1994
§ 7601.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 7601.07.198831.12.1993 BGBl. Nr. 330/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 969/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 664/1994

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 76, (1) Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge bei der AMA stellen. Die AMA hat bis 31. Oktober über solche Anträge zu entscheiden.

  1. Absatz 2,Nach einer Veranlagung gemäß Paragraph 80, Absatz 5, kann die AMA eine Nachforderung des allgemeinen oder zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags oder eine Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf jenes Wirtschaftsjahres vornehmen, in dem der Anspruch auf Nachforderung oder Rückforderung entstanden ist. Die zeitliche Begrenzung von fünf Jahren gilt nicht, wenn der Nachforderungs- oder Rückforderungsanspruch auf Grund einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung entstanden ist.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Nachforderungsanspruch

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12081906

Alte Dokumentnummer

N5199332359J