Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1991Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 78. (1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch sowie mit der Veräußerung an eine andere Person.Paragraph 78, (1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch sowie mit der Veräußerung an eine andere Person.
(2)Absatz 2,Als Übernahme gilt der Erwerb der Verfügungsmacht durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder für dessen Rechnung.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12074102
Alte Dokumentnummer
N5198511156Y