Rechtstracker.at

§ 81 MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8101.07.199230.06.1996 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 81, (1) Auf die Beitragsschuld hat der Beitragsschuldner für jeden Kalendermonat des Wirtschaftsjahres bis zum Ende des folgenden Kalendermonates eine Vorauszahlung zu leisten. Die Vorauszahlung setzt sich aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag und nach Maßgabe des Absatz 3, aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zusammen. Die Vorauszahlung ist eine Abgabe im Sinne der BAO.

  1. Absatz 2,Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag ist von den Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch, die von den Milcherzeugern im Kalendermonat übernommen wurden, unter Anwendung des für den jeweiligen Kalendermonat geltenden Beitragssatzes zu bemessen.
  2. Absatz 3,Der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages sind jene im Kalendermonat von den Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zugrunde zu legen, die ein Zwölftel der Einzelrichtmengen oder die gemäß Absatz 5, für den Kalendermonat festgesetzten Teile der Einzelrichtmengen der einzelnen Milcherzeuger übersteigen oder unterschreiten. Auf die sich so ergebenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch ist der Beitragssatz gemäß Paragraph 77, Absatz eins, anzuwenden. Die daraus entstehende Beitragsschuld beziehungsweise das sich daraus ergebende Beitragsguthaben ist zunächst mit den für die vorangegangenen Kalendermonate des Wirtschaftsjahres insgesamt sich ergebenden Beitragsschuldigkeiten beziehungsweise Beitragsguthaben auszugleichen. Eine danach verbleibende Zahllast ist zu entrichten. Führt der Ausgleich zu einer Gutschrift, so ist diese nur insoweit erstattungsfähig, als ihr für das Wirtschaftsjahr bereits entrichtete Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gegenüberstehen. Der Milchwirtschaftsfonds kann auf Antrag eines Beitragsschuldners, der keine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt, die Vorauszahlung für den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag in pauschalierten Monatsraten festlegen, sofern dadurch die Entrichtung der Beitragsschuld nicht gefährdet wird und dies aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes beiträgt.
  3. Absatz 4,Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im Absatz eins, genannten Termin eine Beitragserklärung beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen, in der er die zu leistende Vorauszahlung unter Angabe der Bemessungsgrundlagen selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung ist vom Milchwirtschaftsfonds mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Beitragsschuldner die Einreichung der Beitragserklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder unrichtig erweist oder wenn die Vorauszahlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde. Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, die Frist für die Einreichung der Beitragserklärung im Einzelfall oder generell zu verlängern, um die Verbindung der Beitragserklärung mit Meldungen nach Paragraph 19, Absatz 3, zu ermöglichen. Die Verpflichtung des Absatz eins, wird hievon nicht berührt.
  4. Absatz 5,Weicht bei einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die Milchanlieferung in den einzelnen Kalendermonaten des Wirtschaftsjahres von der bundesdurchschnittlichen monatlichen Verteilung der Milchanlieferung erheblich ab, so kann der Milchwirtschaftsfonds über Antrag des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes als Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag eine von der gleichmäßigen monatsweisen Aufteilung abweichende Aufteilung der Einzelrichtmengen auf die einzelnen Kalendermonate des Wirtschaftsjahres festlegen. Ein solcher Antrag kann nur jeweils für ein Wirtschaftsjahr und bei sonstigem Ausschluß nur bis zum Ende des ersten Monats des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 gestellte und bewilligte Anträge gelten auch für die folgenden Wirtschaftsjahre, sofern nicht der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einen schriftlichen Widerruf beim Milchwirtschaftsfonds einbringt.

  1. Absatz 5 a,Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die vor dem Wirtschaftsjahr 1991/92 einen Antrag gemäß Absatz 5, beim Milchwirtschaftsfonds gestellt und bewilligt erhalten haben und in der Folge ohne jährliche Antragstellung diese Abrechnung beibehalten haben, sind vom Milchwirtschaftsfonds so abzurechnen, als wäre der Antrag rechtzeitig gestellt worden.
  2. Absatz 6,Paragraph 80, Absatz 6, gilt sinngemäß; im Falle, daß bei der Verrechnung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages Gutschriften entstehen, jedoch nur insoweit, als diese im Sinne des Absatz 3, erstattungsfähig sind.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074105

Alte Dokumentnummer

N5198511159Y