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§ 81b MOG

Fassungen
01.07.1994 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 664/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 81b01.07.199430.06.1996 BGBl. Nr. 664/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 664/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 81 b, Kann nach dem 1.Juli 1994 die Abrechnung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags und der Lieferrücknahmeprämie infolge Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union nicht über die gesamte Dauer des Wirtschaftsjahres 1994/95 laufen, ist Paragraph 80, bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages und der Lieferrücknahmeprämie nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die Beitragsschuld wird mit dem Ende des
    vierten Monats nach Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union fällig.
  2. Ziffer 2
    Bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages ist von den die aliquoten Einzelrichtmengen der Milcherzeuger in den Monaten des Wirtschafsjahres 1994/95 vor dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union übersteigenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch auszugehen.
  3. Ziffer 3
    Diese Mengen sind um allfällige Unterlieferungen jener unmittelbar vorangehenden Monate des Wirtschaftsjahres 1993/94, die zur Erreichung eines Zwölfmonatszeitraums noch erforderlich sind, in der Weise zu verringern, daß Unterlieferungen in den betreffenden vorangehenden Monaten des Wirtschaftsjahres 1993/94 Überlieferungen im laufenden Wirtschaftsjahr 1994/95 vermindern. Die Berechnung allfälliger Unterlieferungen erfolgt ausschließlich auf der Basis von je einem Zwölftel der Einzelrichtmenge je Kalendermonat, auch dann, wenn im Wirtschaftsjahr 1993/94 eine abweichende Verteilung der Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 81, Absatz 5 und 5 a bestanden haben sollte. Auf eine sodann noch immer bestehende Überlieferungsmenge ist der gemäß Paragraph 77, Absatz eins, festgesetzte Beitragssatz anzuwenden. Für Milcherzeuger, die eine Lieferrücknahmeprämie zwar im Wirtschaftsjahr 1993/94 (Paragraph 73, Absatz 11,), nicht jedoch im Wirtschaftsjahr 1994/95 (Paragraph 73, Absatz 17,) erhalten haben, ist die Bestimmung dieser Ziffer nicht anwendbar.
  4. Ziffer 4
    Änderungen der Einzelrichtmenge auf Grund eines gesetzlichen Übergangs von Einzelrichtmengen oder Anteilen von Einzelrichtmengen sind aliquot zu berücksichtigen.
  5. Ziffer 5
    Die Einreichung der Beitragserklärung durch den Beitragsschuldner hat bis zu dem in Ziffer eins, genannten Termin zu erfolgen.
  6. Ziffer 6
    Anschließend erfolgt die Veranlagung durch die AMA.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12083569

Alte Dokumentnummer

N5199440988J