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§ 83 MOG

Fassungen
11.04.1987 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 138/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8311.04.198730.06.1996 BGBl. Nr. 138/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

11.04.1987BGBl. Nr. 138/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 83, (1) Verfügungen und Entscheidungen auf Grund dieses Abschnittes trifft der Milchwirtschaftsfonds in erster und - mit Ausnahme einer dem Milcherzeuger als Beitragsschuldner vorzuschreibenden Abhofpauschale - auch in letzter Instanz.

  1. Absatz 2,In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben werden,
    1. Ziffer eins
      wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.
  2. Absatz 3,Ferner kann ein Bescheid des Milchwirtschaftsfonds in Ausübung des Aufsichtsrechtes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.
  3. Absatz 4,Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 sind nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht mehr zulässig.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074107

Alte Dokumentnummer

N5198511161Y