Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1987Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 83. (1) Verfügungen und Entscheidungen auf Grund dieses Abschnittes trifft der Milchwirtschaftsfonds in erster und - mit Ausnahme einer dem Milcherzeuger als Beitragsschuldner vorzuschreibenden Abhofpauschale - auch in letzter Instanz.Paragraph 83, (1) Verfügungen und Entscheidungen auf Grund dieses Abschnittes trifft der Milchwirtschaftsfonds in erster und - mit Ausnahme einer dem Milcherzeuger als Beitragsschuldner vorzuschreibenden Abhofpauschale - auch in letzter Instanz.
(2)Absatz 2,In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben werden,
wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.
(3)Absatz 3,Ferner kann ein Bescheid des Milchwirtschaftsfonds in Ausübung des Aufsichtsrechtes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.
(4)Absatz 4,Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 sind nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht mehr zulässig.Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 sind nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht mehr zulässig.
Dokumentnummer
NOR12074107
Alte Dokumentnummer
N5198511161Y