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§ 87 MOG

Fassungen
01.07.1994 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8701.07.199430.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 8701.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 8731.12.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 8701.07.199230.12.1993 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

E. Straf-, übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 87, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. Ziffer eins
    dem Paragraph 13, Absatz 4, dritter Satz, einer Verpflichtung gemäß dem Paragraph 14 a, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 8, letzter Satz, Paragraph 16 a, Absatz 3, oder Paragraph 73, Absatz 5, zweiter Satz, dem Paragraph 19, Absatz eins, 2, erster bis dritter Satz oder 3, dem Paragraph 28, Absatz 6, oder dem Paragraph 37, Absatz eins, 2, oder 4 zuwiderhandelt.
  2. Ziffer 2
    einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des Paragraph 32, oder Paragraph 37, Absatz 3, erlassen worden sind, zuwiderhandelt,
  3. Ziffer 3
    erstmalig einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des Paragraph 43, erlassen worden sind, zuwiderhandelt oder
  4. Ziffer 4
    der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 71, Absatz 7, letzter Satz nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist die Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      dem Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz oder Absatz 4, erster Satz oder dem Paragraph 16, Absatz eins a,, Absatz 2 a, oder Absatz 6, letzter Satz zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      einer Verordnung oder einem Bescheid auf Grund des Paragraph 14, Absatz 2,, Absatz 2 a,, des Paragraph 15, Absatz eins,, des Paragraph 16, Absatz 3,, des Paragraph 17, Absatz 3, oder Paragraph 32, zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, erster Satz die Lieferung oder die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch vornimmt oder unterläßt,
    4. Ziffer 4
      entgegen dem Paragraph 18, Absatz 3, frische Rohmilch oder frischen Rohrahm übernimmt,
    5. Ziffer 5
      entgegen dem Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz oder dem Paragraph 30, Waren im Werte bis zu 500 000 S in das Inland verbringt,
    6. Ziffer 6
      entgegen dem Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz Waren im Werte bis zu 500 000 S in das Ausland verbringt,
    7. Ziffer 7
      seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 41, Absatz 3, 50, Absatz eins, 51, Absatz eins, 53 e, Absatz 2, 53 g, Absatz eins, 53 h, 53 q, Absatz 3, oder 53r nicht nachkommt,
    8. Ziffer 8
      im Wiederholungsfalle einer Verordnung oder einem Bescheid, die auf Grund des Paragraph 43, erlassen worden sind, zuwiderhandelt oder
    9. Ziffer 9
      die Zuerkennung von Zuschüssen durch unrichtige Angaben oder sonst in mißbräuchlicher Weise beeinflußt;
    10. Ziffer 10
      als Importeur eine sich aus Paragraph 24, ergebene Verpflichtung verletzt,
    11. Ziffer 11
      an einen anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 - abgibt oder
    12. Ziffer 12
      seiner Verpflichtung nach Paragraph 14 a, Absatz 2 a, nicht
      nachkommt.
    Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist die Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 3,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 2, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.
  3. Absatz 4,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht derjenige, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Beiträge und Beträge nach den Abschnitten A, B und C sowie Import- und Exportausgleiche nicht oder zu niedrig festgestellt werden, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des Betrages, um den der Beitrag, Betrag, Import- und Exportausgleich zu niedrig festgestellt wurde, zu bestrafen.
  4. Absatz 5,Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß Absatz 4, ist bei Vorsatz eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.
  5. Absatz 6,Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991,Bundesgesetzblatt Nr. 53, ist nicht anzuwenden auf Bescheide, deren Nichterfüllung gemäß Absatz eins und 2 als Verwaltungsübertretung bestraft wird.
  6. Absatz 7,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins bis 4 sechs Monate.

Schlagworte

BGBl. Nr. 53/1991, Importausgleich, Strafbestimmung, Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12083571

Alte Dokumentnummer

N5199440990J