Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 89. (1) Wer entgegen dem § 28 Abs. 3 erster Satz oder dem § 30 im § 26 genannte Waren ausländischer Herkunft im Werte von mehr als 500 000 S, wenn auch nur fahrlässig, ins Inland verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.Paragraph 89, (1) Wer entgegen dem Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz oder dem Paragraph 30, im Paragraph 26, genannte Waren ausländischer Herkunft im Werte von mehr als 500 000 S, wenn auch nur fahrlässig, ins Inland verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Zugleich hat das Gericht diese Ware, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem zu diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden erworben hat und keine Kenntnis davon hatte, daß sie mißbräuchlich ins Inland verbracht worden ist.
(3)Absatz 3,Wer entgegen dem § 29 Abs. 1 erster Satz Waren im Werte von mehr als 500 000 S, wenn auch nur fahrlässig, ins Ausland verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.Wer entgegen dem Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz Waren im Werte von mehr als 500 000 S, wenn auch nur fahrlässig, ins Ausland verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Zugleich mit einer nach Abs. 1 oder 3 verhängten Geldstrafe ist für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf.Zugleich mit einer nach Absatz eins, oder 3 verhängten Geldstrafe ist für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf.
Dokumentnummer
NOR12074113
Alte Dokumentnummer
N5198511167Y