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§ 89 MOG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8901.07.198830.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 89, (1) Wer entgegen dem Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz oder dem Paragraph 30, im Paragraph 26, genannte Waren ausländischer Herkunft im Werte von mehr als 500 000 S, wenn auch nur fahrlässig, ins Inland verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Zugleich hat das Gericht diese Ware, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem zu diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden erworben hat und keine Kenntnis davon hatte, daß sie mißbräuchlich ins Inland verbracht worden ist.
  2. Absatz 3,Wer entgegen dem Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz Waren im Werte von mehr als 500 000 S, wenn auch nur fahrlässig, ins Ausland verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Zugleich mit einer nach Absatz eins, oder 3 verhängten Geldstrafe ist für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074113

Alte Dokumentnummer

N5198511167Y