Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1991Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 8. (1) Soweit eine solche Maßnahme zur Sicherung der Milchleistungskontrolle in den Ländern notwendig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Entrichtung eines Beitrages anordnen.Paragraph 8, (1) Soweit eine solche Maßnahme zur Sicherung der Milchleistungskontrolle in den Ländern notwendig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Entrichtung eines Beitrages anordnen.
(2)Absatz 2,Den Beitrag gemäß Abs. 1 haben Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe für die von Erzeugern und Sammelstellen angelieferten Mengen an Vollmilch und Rahm zu entrichten.Den Beitrag gemäß Absatz eins, haben Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe für die von Erzeugern und Sammelstellen angelieferten Mengen an Vollmilch und Rahm zu entrichten.
(3)Absatz 3,Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds zu entrichten. Seine Höhe beträgt für Vollmilch 1,2 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%. Der rechnerisch ermittelte Betrag ist auf Zehntel Groschen auf- oder abzurunden. Für Rahm gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.Der Beitrag gemäß Absatz eins, ist an den Fonds zu entrichten. Seine Höhe beträgt für Vollmilch 1,2 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%. Der rechnerisch ermittelte Betrag ist auf Zehntel Groschen auf- oder abzurunden. Für Rahm gilt Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 2 Beitragspflichtigen können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Milch und Rahm überwälzen.Die gemäß Absatz 2, Beitragspflichtigen können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Milch und Rahm überwälzen.
(5)Absatz 5,Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern allmonatlich Zuschüsse in der Höhe der ihm gemäß Abs. 3 zufließenden Beiträge auszuzahlen. Das Verhältnis der Aufteilung dieser Zuschüsse auf die Landes-Landwirtschaftskammern ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeiten der planmäßigen Förderung der Milchleistungskontrolle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der kontrollierten Kühe, durch Verordnung festzusetzen. Die Landes-Landwirtschaftskammern dürfen die Zuschüsse nur für Zwecke der Milchleistungskontrolle verwenden. Über die Verteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft alljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern allmonatlich Zuschüsse in der Höhe der ihm gemäß Absatz 3, zufließenden Beiträge auszuzahlen. Das Verhältnis der Aufteilung dieser Zuschüsse auf die Landes-Landwirtschaftskammern ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeiten der planmäßigen Förderung der Milchleistungskontrolle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der kontrollierten Kühe, durch Verordnung festzusetzen. Die Landes-Landwirtschaftskammern dürfen die Zuschüsse nur für Zwecke der Milchleistungskontrolle verwenden. Über die Verteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft alljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
Schlagworte
Bearbeitungsgroßhandelsbetrieb, Verarbeitungsgroßhandelsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12073995
Alte Dokumentnummer
N5198511049Y