Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91bParagraph 91 b
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 91b. (1) Die §§ 30 und 33 treten mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft; sie sind auf Sachverhalte, die sich bis zum 30. Juni 1992 ereignen, weiterhin anwendbar.Paragraph 91 b, (1) Die Paragraphen 30 und 33 treten mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft; sie sind auf Sachverhalte, die sich bis zum 30. Juni 1992 ereignen, weiterhin anwendbar.
(2)Absatz 2,Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen des Transportausgleichsbeitrags (§ 33) sind vom Fonds zur Verbilligung von Durumweizen, der von den Mühlen zum Zwecke der Inlandsversorgung zur Vermahlung gelangt, zu verwenden. Der Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen festzusetzen.Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen des Transportausgleichsbeitrags (Paragraph 33,) sind vom Fonds zur Verbilligung von Durumweizen, der von den Mühlen zum Zwecke der Inlandsversorgung zur Vermahlung gelangt, zu verwenden. Der Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12074136
Alte Dokumentnummer
N5198512592A