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§ 99 MOG

Fassungen
11.08.2001 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 108/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9911.08.200130.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 108/2001 · aufgehoben
§ 9901.01.199510.08.2001 BGBl. Nr. 664/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. I Nr. 108/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Besondere Förderungsbestimmungen

Paragraph 99, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe von Vergünstigungen insbesondere bei

  1. Ziffer eins
    Produktionserstattungen,
  2. Ziffer 2
    Übergangsvergütungen,
  3. Ziffer 3
    Denaturierungsprämien,
  4. Ziffer 4
    Nichtvermarktungsprämien,
  5. Ziffer 5
    Erzeuger- und Käuferprämien,
  6. Ziffer 6
    flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
  7. Ziffer 7
    Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
  8. Ziffer 8
    Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
  9. Ziffer 9
    Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,
  10. Ziffer 10
    Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
  11. Ziffer 11
    Beihilfen für private Lagerhaltung,
  12. Ziffer 12
    Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
  13. Ziffer 13
    Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
  14. Ziffer 14
    Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und
  15. Ziffer 15
    sonstigen Vergünstigungen.
  1. Absatz 2,In Verordnungen nach Absatz eins, können, soweit dies in Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Soweit Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Absatz eins, bereitgestellt werden sowie hinsichtlich Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer 8, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Schlagworte

Erzeugerprämie

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR40022889