Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Besondere Förderungsbestimmungen
§ 99. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe von Vergünstigungen insbesondere beiParagraph 99, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe von Vergünstigungen insbesondere bei
Nichtvermarktungsprämien,
Erzeuger- und Käuferprämien,
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
Beihilfen für private Lagerhaltung,
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und
sonstigen Vergünstigungen.
(2)Absatz 2,In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist.In Verordnungen nach Absatz eins, können, soweit dies in Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Soweit Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Abs. 1 bereitgestellt werden sowie hinsichtlich Angelegenheiten des Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.Soweit Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Absatz eins, bereitgestellt werden sowie hinsichtlich Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer 8, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.
Schlagworte
Erzeugerprämie
Dokumentnummer
NOR40022889