Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderzinse für Kohlenwasserstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2006Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Der Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe wird für die ab 1. Jänner 1985 Paragraph 2, (1) Der Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe wird für die ab 1. Jänner 1985
aus einer Tiefe von mehr als 5 000 m geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe mit 10% und
aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe, sofern die Förderrate der Sonde vor Einleitung dieser Verfahren weniger als 10 000 m Erdgas pro Tag beträgt, mit 10%
des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 festgesetzt.des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 festgesetzt.
(2)Absatz 2,Für die Tatbestände des Abs. 1 wird für die ab 1. Jänner 1989 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe ein Abschlag von 4% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom jeweils geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 6% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975.Für die Tatbestände des Absatz eins, wird für die ab 1. Jänner 1989 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe ein Abschlag von 4% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 vom jeweils geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 6% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975.
Dokumentnummer
NOR40028498