Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderzinse für Kohlenwasserstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2006Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Für die ab 1. Jänner 1988 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 2 anzuwenden ist, ein Abschlag von 2,5% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 12,5% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975. Paragraph 5, Für die ab 1. Jänner 1988 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der Paragraph 2, anzuwenden ist, ein Abschlag von 2,5% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 12,5% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975.
Dokumentnummer
NOR40028501