Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderzinse für Kohlenwasserstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2006Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. Für die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 1 oder der § 3 anzuwenden ist, ein Abschlag von 9% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 6% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975. Paragraph 6, Für die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der Paragraph eins, oder der Paragraph 3, anzuwenden ist, ein Abschlag von 9% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 6% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975.
Dokumentnummer
NOR40028502