Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1985 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 255/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198530.06.1997 BGBl. Nr. 255/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hutmacher-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1985BGBl. Nr. 255/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Appretieren,
    2. Ziffer 2
      Formen (englisch und deutsch),
    3. Ziffer 3
      Einschneiden,
    4. Ziffer 4
      Bearbeiten der Oberfläche,
    5. Ziffer 5
      Bügeln (Pressen),
    6. Ziffer 6
      Umlegen, Ranfteln und Rasteln,
    7. Ziffer 7
      Einledern und Garnieren,
    8. Ziffer 8
      Bijonnieren.
  2. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  3. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis, Prüfungsstoff, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006799

Dokumentnummer

NOR12074207

Alte Dokumentnummer

N51985181220