Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.08.1985 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 255/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.08.198530.06.1997 BGBl. Nr. 255/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hutmacher-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1985BGBl. Nr. 255/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Hutmacher

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Modisten (Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1973) verwandte Handwerk der Hutmacher hat sich auf jene für das Handwerk der Hutmacher erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Modisten nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Formen (englisch),
    2. Ziffer 2
      Einschneiden,
    3. Ziffer 3
      Umlegen, Ranfteln und Rasteln,
    4. Ziffer 4
      Einledern.
    Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde – Sachgebiet Materialkunde – Bereich Filzarten und ihre Herstellung (Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a,). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Praxis, Theorie, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006799

Dokumentnummer

NOR12074212

Alte Dokumentnummer

N51985181270