Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1985 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 256/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.198530.06.1997 BGBl. Nr. 256/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modisten-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1985BGBl. Nr. 256/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in 30 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
  4. Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch der Modeschule der Stadt Wien, Fachabteilung für Modell-Modisterei ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Schlagworte

Theorie, Prüfungsdauer, Kalkulation, Zeichnen

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006800

Dokumentnummer

NOR12074216

Alte Dokumentnummer

N51985181320