Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modisten-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1985Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in 30 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in 30 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch der Modeschule der Stadt Wien, Fachabteilung für Modell-Modisterei ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.
Schlagworte
Theorie, Prüfungsdauer, Kalkulation, Zeichnen
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12074216
Alte Dokumentnummer
N51985181320