Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.08.1985 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 256/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.08.198530.06.1997 BGBl. Nr. 256/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modisten-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1985BGBl. Nr. 256/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Modisten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Hutmacher (Paragraph 94, Ziffer 34, GewO 1973) verwandte Handwerk der Modisten hat sich auf jene für das Handwerk der Modisten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Hutmacher nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Maßnehmen,
    2. Ziffer 2
      Zuschneiden der Hilfsmaterialien,
    3. Ziffer 3
      Spannen,
    4. Ziffer 4
      Zuschneiden des Hutmaterials,
    5. Ziffer 5
      Steppen und Endeln,
    6. Ziffer 6
      Eindrahten,
    7. Ziffer 7
      Rollieren.
    Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde – Sachgebiet Materialkunde – Bereiche Gewebe und Stoffe, Fellarten und Erkennen der Materialien und ihrer Qualitätsmerkmale (Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a, d und e). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Praxis, Theorie, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006800

Dokumentnummer

NOR12074220

Alte Dokumentnummer

N51985181360