Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modisten-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1985Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Modisten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Hutmacher (§ 94 Z 34 GewO 1973) verwandte Handwerk der Modisten hat sich auf jene für das Handwerk der Modisten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Hutmacher nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Hutmacher (Paragraph 94, Ziffer 34, GewO 1973) verwandte Handwerk der Modisten hat sich auf jene für das Handwerk der Modisten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Hutmacher nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Zuschneiden der Hilfsmaterialien,
Zuschneiden des Hutmaterials,
Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde – Sachgebiet Materialkunde – Bereiche Gewebe und Stoffe, Fellarten und Erkennen der Materialien und ihrer Qualitätsmerkmale (§ 6 Z 1 lit. a, d und e). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde – Sachgebiet Materialkunde – Bereiche Gewebe und Stoffe, Fellarten und Erkennen der Materialien und ihrer Qualitätsmerkmale (Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a, d und e). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Praxis, Theorie, Prüfungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12074220
Alte Dokumentnummer
N51985181360