Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.08.1985 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 356/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 131.08.198531.12.2018 BGBl. Nr. 356/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.08.1985BGBl. Nr. 356/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage zu dieser Verordnung in der ersten Rubrik genannten öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen ersetzt die Lehrabschlußprüfung in den in der zweiten Rubrik dieser Anlage angeführten Lehrberufen.
  2. Absatz 2,Der erfolgreiche Besuch der in der vierten Rubrik der Anlage angeführten Schulstufen (Jahrgang, Klasse oder Semester) der Schulen gemäß Absatz eins, ersetzt in dem in der fünften Rubrik angegebenen Ausmaß die Lehrzeit in den in der dritten Rubrik angeführten Lehrberufen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006801

Dokumentnummer

NOR12074224

Alte Dokumentnummer

N51985182080

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/356/P1/NOR12074224