Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 549/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
In genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nicht zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren nur mit solchen Kraftstoffen betrieben werden, deren Schwefelgehalt die im § 2 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet. In genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 in bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nicht zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren nur mit solchen Kraftstoffen betrieben werden, deren Schwefelgehalt die im Paragraph 2, angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
Schlagworte
Betriebsanlagengenehmigung, Altanlagen
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12074236
Alte Dokumentnummer
N51985183040