Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 549/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 6.Paragraph 6,
In Novellen zur Verordnung BGBl. Nr. 251/1982 enthaltene Bestimmungen über den Verkauf und den Aufbrauch von Lagerbeständen an schwefelreicheren Heizölen gelten sinngemäß für den Verkauf und den Aufbrauch von Lagerbeständen an Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit solchen Heizölen entsprechen. In Novellen zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1982, enthaltene Bestimmungen über den Verkauf und den Aufbrauch von Lagerbeständen an schwefelreicheren Heizölen gelten sinngemäß für den Verkauf und den Aufbrauch von Lagerbeständen an Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit solchen Heizölen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12074239
Alte Dokumentnummer
N51985183070